Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

Stand 10/2021

I.  Geltungsbereich/Vertragsschluss

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse, aufgrund derer die Qartis Cards & Solutions GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) zur Lieferung und Leistung an einen Dritten (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) verpflichtet ist. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage dieser nachfolgenden Bedingungen ausgeführt, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. § 305b BGB bleibt unberührt.

II.  Preise

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise gelten ab Werk und verstehen sich zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden berechnet, ebenso Wiederholungen von Probeandrucken bei geringfügigen Abweichungen.

3. Vorarbeiten wie Skizzen, Probesätze etc. werden separat berechnet.

III.  Zahlung

1. Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten, es sei es gelten sonderlich vereinbarten Zahlungskonditionen. Skonti gelten nicht auf Versandkosten.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann Vorauszahlung verlangt werden.

3. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

4. Wird die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers nach Vertragsschluss zweifelhaft, kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder Zurückhaltung der Lieferung verlangen.

5. Verzug tritt ohne Mahnung nach 10 Tagen ein. Verzugszinsen: 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

IV.  Lieferung

1. Lieferfristen werden individuell vereinbart oder mit der Auftragsannahme mitgeteilt.

2. Teillieferungen sind zulässig, wenn sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

3. Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers ab Übergabe an den Transporteur. Transportversicherung nur auf ausdrückliche Anweisung.

4. Lieferverzögerungen berechtigen zum Rücktritt nur bei vom Auftragnehmer zu vertretendem Verzug.

5. Betriebsstörungen oder höhere Gewalt verlängern Lieferzeiten oder berechtigen zur Kündigung.

6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein zurückbehaltungsrechtgemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

7. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Auftragnehmer die Wahl entweder Vorleistung des Kaufpreises zu verlangen und die Restmenge vollständig zu liefern oder nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

Ergänzende Geltung von AGB des Versanddienstleisters
Wird die Ware durch einen vom Auftragnehmer beauftragten Versanddienstleister versendet, gelten ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Versanddienstleisters. Diese umfassen insbesondere Regelungen zur Haftung, Transportdauer, Schadensanzeige sowie Haftungshöchstgrenzen. Die AGB der Versanddienstleister sind auf deren Internetseiten einsehbar. Die Geltung dieser Bedingungen erfolgt ergänzend und unter dem Vorbehalt, dass sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen.

V.  Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.

2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI.  Beanstandungen/Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Sollten festgestellte Mangelhaftigkeit der Ware sich zahlenmäßig im Rahmen der Geringfügigkeit bewegt, kann die Abnahme der gesamten Lieferung vom Auftraggeber nicht verweigert werden. Geringfügigkeit im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn die festgestellten mangelhaften Werkstücke die Quote von 10% der stichprobenartig untersuchten Gegenstände nicht übersteigen.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

7. Wenn nicht gesondert vereinbart können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

VII.  Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet

  • für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
  • für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

2.  Der Auftragnehmer haftet ferner

  • bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

3.  Der Auftragnehmer haftet schließlich

  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie
  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung für eine ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Vertriebssystems; die Datenkommunikation über das Internet kann auch nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden.

VIII.  Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 2. genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht soweit der Auftragnehmer arglistig gehandelt hat.

IX.  Handelsbruch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

X.  Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

XI.  Periodische Arbeiten

Verträge über wiederkehrende Leistungen sind mit 3 Monaten Frist kündbar.

XII.  Rücknahme von Verpackungsmaterial

1.  Verpackungen (Transport-, Umverpackungs- und Verpackungsmaterial) werden vom Auftragnehmer nur zurückgenommen, wenn und soweit er aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Verpackungsverordnung zur Rücknahme verpflichtet ist.

2.  Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber und frei von Fremdstoffen sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die Rücknahme zu verweigern oder vom Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

XIII.  Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z.B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte, nicht verletzt werden.
Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei.

XIV.  Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.